Markus Koob MdB

EEG-Novelle verabschiedet

In dieser Woche wurde die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das grundlegend novellierte EEG wird anschließend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Es schafft die notwendigen Rahmenbedingungen, um die ambitionierten Ziele der Energiewende weiter zu verwirklichen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird konsequent vorangetrieben. Zudem sind Regelungen vorgesehen, die eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung auch bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien am Strommix gewährleisten. Die Unionsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen wichtige Änderungen im Sinne des energiepolitischen Zieldreiecks durchgesetzt. Zentrale Ergebnisse des parlamentarischen Verfahrens sind:

Quelle: Sidney PfannstielQuelle: Sidney Pfannstiel

I. Verbesserte Rahmenbedingungen für kleinere Erneuerbare-Anlagen, insbesondere Solaranlagen

1. Ausweitung des Eigenstromprivilegs

Ein wichtiges Anliegen der Unionsfraktion war die Anhebung der Eigenverbrauchsgrenze bei kleinen Erneuerbaren-Anlagen, insbesondere Solaranlagen. Wir haben uns auf eine Anhebung von 10 kW (wie EEG 2017) auf 30 kW und von 10 auf 30 MWh pro Jahr verständigt. Damit werden die meisten Solar-Dachanlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern von der EEG-Umlage befreit. Dies gilt auch für Bestandsanlagen, einschließlich ausgeförderter Anlagen (Ü20-Anlagen). Ü20 Anlagen dürfen ganz grundsätzlich Eigenverbrauch nutzen.

2. Erneuerbare Energien digitalisieren, aber keine Smart-Meter-Pflicht für Kleinanlagen

Smart Meter (intelligente Stromzähler) sind ein wichtiger Baustein zur Digitalisierung des Energiesystems und damit für das Gelingen der Energiewende. Sie tragen zur Systemsicherheit bei und ermöglichen neue Geschäftsmodelle und Stromtarife (z.B. vergünstige Tarife in Zeiten geringer Stromnachfrage). Gleichzeitig ist es uns ein wichtiges Anliegen, gerade Bestands-Kleinanlagen nicht durch zu hohe Einbaukosten über Gebühr zu belasten. Daher haben wir die Verpflichtung für den Einbau von Smart Metern für Kleinanlagen stark abgeschwächt. Kleinstanlagen im Bestand werden von der Smart-Meter-Pflicht ganz ausgenommen. Anlagen müssen erst ab 7 kW sichtbar und ab 25 kW sicht- und steuerbar gemacht werden durch den Einbau der entsprechenden intelligenten Zähler. Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. E-Mobil, Wärmepumpe) gelten strengere Vorgaben. Zudem gilt eine Übergangsfrist von 8 Jahren nach Bestätigung der Verfügbarkeit der entsprechenden Geräte durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (sog. Markterklärung durch das BSI).

Bei Neuanlagen müssen und wollen wir hingegen ambitionierter vorgehen, um die Digitalisierung der Energiewende vorantreiben. Hierzu legt das BMWi im Jahr 2021 eine Verordnung zur Ausgestaltung der Pflichten, technischen Anforderungen und zu den Kosten vor. Bis dahin gilt vorübergehend eine analoge Regelung wie bei Bestandsanlagen.

3. Förderung von Solardachanlagen

Für Solardachanlagen im Segment von 300 bis 750 kW haben wir eine wichtige Erleichterung vereinbart. Sie können zukünftig wählen, ob sie den produzierten Strom zu 50 Prozent als Eigenstrom nutzen wollen und 50 Prozent in der Festvergütung vergütet wird, oder ob sie an der Ausschreibung in einem neu eingerichteten, eigenen Segment für Dachanlagen teilnehmen wollen. Damit werden bisher nicht genutzte Potenziale für den Solardachausbau erschlossen und gleichzeitig die oftmals landwirtschaftlich wertvollen Freiflächen entlastet.

4. Verbesserte Vergütung bei Solaranlagen (sog. atmender Deckel)

Die Vergütungsbedingungen für kleinere Solaranlagen in der Festvergütung haben wir verbessert durch eine attraktivere Ausgestaltung der Vergütungen im Rahmen des sog. atmenden Deckels. So greift beim Ausbau oberhalb des Zielkorridors des EEG zukünftig eine weniger scharfe Degression bei der Vergütung. Bei Unterschreiten des Zielkorridors erfolgt zukünftig ein schnellerer Anstieg der Vergütungssätze.

5. Entbürokratisierung

Wir schaffen die rechtliche Grundlage, um das das Marktstammdatenregister stärker in Richtung eines „One-stop-Shop“ weiterzuentwickeln. Dies schafft die Grundlage für eine stärkere Bürokratieentlastung und vereinfacht die Anmeldung von Photovoltaikanlagen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits heute das Marktstammdatenregister gerade auch mit Blick auf die Finanzverwaltung zu einem erheblichen Bürokratieabbau beiträgt: Sind Daten im Marktstammdatenregister erfasst, sind viele Behörden bereits heute gesetzlich angehalten, diese zu nutzen.

6. Erprobung neuer PV-Modelle

Wir konnten erreichen, dass künftig auch neue PV-Modelle wie Agri-, Parkplätze- und Floating-PV erprobt werden können. Dies soll im Rahmen der im EEG vorgesehenen Innovationsausschreibungen (50 MW) geschehen.

 

II. Stärkung der Kommunen

7. Verbesserungen der Akzeptanz für Windenergie in den Kommunen

Wir haben durchgesetzt, dass die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Standortkommunen einen größeren Anteil am Gewerbesteueraufkommen bei Windenergieanlagen sichert. Die Standortgemeinden sollen bei der Verteilung der zerlegten Gewerbesteueranteile 90 Prozent und die Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen 10 Prozent erhalten. Damit soll die Akzeptanz von Wind-Projekten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde erhöht werden. Eine sofortige Umsetzung dieses Vorschlags in dieser EEG-Novelle war nicht möglich, da dann das gesamte Gesetz zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat geworden wäre, was das Gesetzgebungsverfahren verlängert und damit das rechtzeitige Inkrafttreten der Novelle zum 1. Januar 2020 gefährdet hätte.

Ein weiteres Element zur Verbesserung der Akzeptanz für Windenergieprojekte vor Ort ist die von uns geschaffene Möglichkeit, dass der Betreiber von Windenergieanlagen den Standortkommunen künftig jährlich 0,2 Cent je Kilowattstunde zahlt.

8. Streichung der „öffentlichen Sicherheit“ aus der Zielbestimmung des EEG

Der Regierungsentwurf sah in der Zielbestimmung des § 1 EEG eine Ergänzung vor, wonach die Errichtung Erneuerbaren-Anlagen „im öffentlichen Interesse“ liege und der „öffentlichen Sicherheit“ diene.

Insbesondere viele Kommunen befürchteten, dass dadurch die kommunale Planungshoheit (z.B. bei der Ausweisung von besonderen Gebieten für Windparks) massiv beeinträchtigt wird, weil die „öffentliche Sicherheit“ als überwiegendes öffentliches Interesse die kommunalen Interessen vor Ort in der Abwägung verdrängt. Dies hätte wiederum erhebliche negative Auswirkungen auf die Akzeptanz von Windkraftanlagen vor Ort. Die Union hat daher durchgesetzt, dass dieser Passus aus dem Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen wird.

 

III. Regelungen zur Gewährleistung wettbewerbsfähiger Strompreise für die Wirtschaft

9. Befreiung von Wasserstoff von der EEG-Umlage

Zur Erreichung unserer ambitionierten Klima- und Energieziele ist die zügige Markteinführung von Wasserstoff zu wettbewerbsfähigen Preisen dringend erforderlich. Die Markteinführung wird derzeit jedoch durch die hohen Belastungen des Strompreises, insbesondere durch die EEG-Umlage verhindert, da Projekte für die Herstellung von Wasserstoff dadurch nicht wirtschaftlich sind. Um Abhilfe zu schaffen, sollen Wasserstoffhersteller zukünftig zwischen zwei Optionen wählen können: Ersten ist eine Entlastung von der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung möglich. Zweitens wird eine gesetzliche Vollbefreiung für die Herstellung von grünem Wasserstoff eingeführt. Die konkreten Anforderungen an die Herstellung „grünen“ Wasserstoffs werden in einer gesonderten Verordnung zeitnah geregelt. Eines ist bei der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie von großer Bedeutung: Die Fehler des EEG sind zu vermeiden. Es braucht einen systemischen Ansatz, der unter anderem Fragen des Transports und der Abnahme sowie der Speicherung und Flexibilität adressiert.

10. Verlängerung der Corona-Übergangsregelung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung

Durch die Corona-Krise sinkt bei vielen Unternehmen der Stromverbrauch. Das kann dazu führen, dass sie aus der Entlastung von der EEG-Umlage herausfallen, weil sie die dafür notwendige Stromintensität in den Produktionsprozessen vorübergehend nicht erreichen. Damit wären sie – mitten in der schwersten Wirtschaftskrise der letzten Jahrzehnte – mit hohen Zusatzkosten belastet. Für viele stromintensive Unternehmen wäre diese Zusatzbelastung nicht zu verkraften. Zehntausende Arbeitsplätze wären in Gefahr.

Bei der Berechnung der Stromkostenintensität werden Mittelwerte der jeweils drei letzten Jahre zugrunde gelegt. Da das Jahr 2020 Corona-bedingt kein „normales“ Jahr ist, wurde die Möglichkeit eröffnet, dieses Jahr bei der Mittelwertberechnung herauszurechnen. Auf Initiative der Union wird diese Corona-Sonderregelung um ein weiteres Jahr verlängert, da auch im Jahr 2021 noch mit Auswirkungen der COVID19-Pandemie zu rechnen ist.

11. Messen und Schätzen

Für die Einführung der aufwändigen Neuregelungen zur korrekten Messung und Schätzung des von der EEG-Umlage-befreiten Eigenverbrauchs wird die Übergangsfrist um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert. Das ist für zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen, die eine Eigenerzeugungsanlage haben, von erheblicher Relevanz und eine wichtige Entlastung in der aktuellen Wirtschaftskrise.

12. Scheibenpachtmodelle

Ein wichtiges Thema in den Beratungen war die Frage, wie bestehende Rechtsunsicherheiten für sog. Scheibenpacht-Modellen (bei denen Industrieunternehmen einzelne oder mehrere „Kraftwerksscheiben“ für ihren industriellen Eigenbedarf pachten) beseitigt werden können. Hierzu hat es bereits im Jahr 2016 eine Gesetzesänderung gegeben, die diese Unsicherheiten allerdings nicht vollständig beseitigt hat, wie dies ursprünglich intendiert war. Daher drohen nun vielen Unternehmen Zahlungsnachforderungen durch die Übertragungsnetzbetreiber aus dem EEG. Für die Unternehmen bedeuten diese Klageverfahren jahrelange Rechtsunsicherheiten mit entsprechend negativen Auswirkungen auf Investitionen und Arbeitsplätze.

Wir haben daher vereinbart, dass derartige Zahlungsnachforderungen für die Vergangenheit durch einen Vergleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und dem jeweiligen Industrieunternehmen ausgeräumt werden können. Wird ein solcher Vergleich geschlossen, entfällt der Anspruch auf Nachzahlung der EEG-Umlage rückwirkend bis zum 31. Dezember 2020. Gleichzeitig ist für die Zukunft die Verwendung eines Scheibenpacht-Modells nicht mehr möglich. Diese Regelung steht – wie eine Reihe weiterer Änderungen der EEG-Novelle – unter beihilferechtlichem Vorbehalt durch die Europäische Kommission.

 

IV. Regelungen für Biomasse; Wasserkraft, Geothermie und Windkraft

13. Biomasse

Die Rahmenbedingungen für Biomasseanlagen haben wir ebenfalls verbessert. So haben wir durchgesetzt, dass die jährlichen Ausschreibungsmengen im regulären Segment von 350 auf 600 MW erhöht werden. Damit leisten wir einen Beitrag dazu, dass die im Klimaschutzplan 2030 angelegten Ziele erreicht werden können, auch indem wir die Erhaltung des Anlagenbestandes sichern. Die jährliche Ausschreibungsmenge für Biomethananlagen bleibt bei 150 MW wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen. Zudem wird der Zuschlagswert für kleine Anlagen mit einer installierten Leistung bis 500 kW in der Ausschreibung (Neu- und Bestandsanlagen) um 0,5 Cent pro kWh erhöht. Der höhere Zuschlagswert soll die wettbewerblichen Nachteile und höheren Kosten kleinerer Anlagen gegenüber größeren Anlagen ausgleichen. Kleine Anlagen können dadurch in den Ausschreibungen unter besseren Rahmenbedingungen mitbieten und erhalten am Ende eine erhöhte Vergütung gegenüber größeren Anlagen.

Auch bei den Flexibilitätsanforderungen konnten wir Erleichterungen erzielen. Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, bekommen künftig 75 Prozent statt nur 65 Prozent ihrer Bemessungsleistung vergütet. Damit gewährleisten wir, dass insbesondere Holzheizkraftwerke die Flexibilitätsanforderungen auch in Zukunft wirtschaftlich erfüllen und ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende leisten können. Für Güllekleinanlagen schaffen wir ebenfalls erleichterte Bedingungen. Sie bekommen 50 statt nur 45 Prozent ihrer Bemessungsleistung vergütet. Zusätzlich erhalten sie einen höheren Flexibilitätszuschlag.

Für bestehende Güllekleinanlagen und Altholzanlagen schaffen wir eine Zukunftsperspektive durch eine Übergangsregelung. Bei den Güllekleinanlagen ermächtigen wir die Bundesregierung, eine Anschlussvergütung im Rahmen einer Verordnung zu regeln, welcher der Deutsche Bundestag zustimmen muss. Altholz-Anlagen, die zwischen 2021 und 2026 aus der EEG-Förderung fallen, gewähren wir eine Übergangsförderung. Damit werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen nicht mehr EEG-geförderten und noch bis 2026 geförderten Anlagen vermieden und der Weiterbetrieb dieser wichtigen Anlagen gesichert. Die Übergangsförderung wird degressiv ausgestaltet.

14. Wasserkraft

Im Bereich Wasserkraft konnten wir wichtige Verbesserungen erreichen. Wir haben durchgesetzt, dass Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW für einen Bemessungsleistungsanteil von 100 kW einen Aufschlag in Höhe von 3 Cent/kWh auf ihre bestehende Vergütung bekommen. Damit sichern wir das Überleben insbesondere kleiner Wasserkraftanlagen, die aufgrund des Klimawandels in den letzten Jahren stark unter zurückgehenden Wassermengen gelitten und damit erhebliche Stromerträge verloren haben. Der Aufschlag soll einer Anlage gewährt werden, solange sie noch eine EEG-Förderung erhält. Für Anlagen, die unter das EEG 2000 fallen, wird der Aufschlag für 10 Jahre befristet, da ihre Förderlaufzeit im EEG nicht begrenzt ist. Die Regelung steht unter beihilferechtlichen Vorbehalt der KOM.

15. Geothermie

Um dem Ausbau der Geothermie einen Anschub zu verleihen, verschieben wir das Einsetzen der Degression auf 2024 und senken diese von 2 auf 0,5 Prozent ab. Sobald eine installierte Leistung von 120 MW erreicht ist, steigt die Degression wieder auf 2 Prozent.

16. Ü20-Regelung für Windenergie an Land und Photovoltaik

Für alte Windanlagen, die nach 20 Jahren aus der Förderung fallen und nicht repoweringfähig sind, wird es nächstes Jahr ein eigenes Ausschreibungsmodell geben. Nur Anlagen, die nicht auf Windvorrangflächen stehen, dürfen an dieser Ausschreibung teilnehmen. Die Bundesregierung soll zur Ausgestaltung bis April 2021 eine VO vorlegen. Befristet bis Ende 2021 erhalten die Anlagen – wegen der fallenden Strompreise aufgrund der Corona-Krise - einen Zuschlag auf den Marktwert. Ziel ist es eine vorzeitige Stilllegung alter Anlagen zu vermeiden, aber gleichzeitig Direktvermarktung wie auch Repowering nicht zu verhindern. Auch diese Regelung steht unter beihilferechtlichem Vorbehalt der EU-Kommission.

Auch für Photovoltaik-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen, wird eine Regelung getroffen. Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt erhalten den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungsgebühr vom Netzbetreiber (Marktwertdurchleitung). Diese Regelung gilt bis 2027.

17. Negative Strompreise

Die EEG-Vergütung wird künftig bereits dann wegfallen, wenn die Preise an der Strombörse mindestens für die Dauer von 4 Stunden negativ waren. Betreiber von Erneuerbaren-Anlagen müssen damit künftig Wege am Markt finden, um sich gegen Negativpreisphasen abzusichern. Das wird die Marktintegration der Erneuerbaren Energien weiter voranbringen. Die Regelung gilt zunächst bis Ende 2021. Für die Zeit danach streben wir an, die Regelung weiter zu verschärfen.

18. Entschließungsantrag zur zukünftigen Ausgestaltung der Förderung der erneuerbaren Energien und zu weiteren Themen

Die Koalitionsfraktionen haben sich weiterhin auf einen umfangreichen Entschließungsantrag verständigt. Darin bekennen sie sich zu den Klima- und Energiezielen Deutschlands und der Europäischen Union. Einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele wird vorerst auch weiterhin der Ausbau der erneuerbaren Energien im Rahmen des EEG-Fördersystem leisten. Gleichzeitig kommt aber der Säule des nicht aus dem EEG geförderten Ausbaus der erneuerbaren Energien eine immer stärkere Bedeutung zu. Dies wollen wir konsequent vorantreiben, beispielsweise durch verbesserte Rahmenbedingungen für sog. Power Purchase Agreements (PPA). Sie bekennen sich dazu, dass Ambitionsniveau des EEG an die relevanten Beschlüsse und Entscheidungen auf EU-Ebene anzupassen und gleichzeitig den Ausbau der erneuerbaren Energien außerhalb des EEG berücksichtigen. Die Ausbauziele für die Windenergie an Land sowie die Photovoltaik sollen spürbar und verlässlich angehoben werden. Dies bedeutet auch, dass die Voraussetzung für Wind an Land, insbesondere im Bereich Genehmigungen und Artenschutz, deutlich verbessert werden müssen. Gleichzeitig soll das EEG so ausgerichtet werden, dass der Zubau der erneuerbaren Energien auch außerhalb des EEG wirtschaftlich erfolgen kann. Die Koalitionsfraktionen sind sich einig, dass es notwendig ist, den Übergang zu einer Stromversorgung ohne staatliche Förderung jetzt vorzubereiten. Dazu ist ein verlässlicher Plan zur schrittweisen Reduzierung und langfristigen Beendigung der Förderung von erneuerbaren Energien im Stromsektor erforderlich. Mit der im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 gesetzlich vorgesehenen Beendigung der Kohleverstromung muss es möglich sein, auf eine Neuförderung von EEG-Anlagen zu verzichten, einschließlich einer rechtzeitigen degressiven Ausgestaltung der Förderdauer. Steigende CO2-Preise im Europäischen Emissionshandel und die steigende Nachfrage nach Grünstromzertifikaten werden ein neues Marktumfeld für die Erneuerbaren Energien schaffen und auch den marktgetriebenen Ausbau ermöglichen. Um die Bezahlbarkeit von Energie für Wirtschaft und private Verbraucher sicherzustellen werden daher die Maßnahmen zur Stabilisierung und schrittweisen Senkung der EEG-Umlage begrüßt. Die Bundesregierung wird unter anderem aufgefordert:

• in Anlehnung an die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021/2022 ein Konzept für eine weitere schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells zu erarbeiten,

• im ersten Quartal 2021 einen weitergehenden Ausbaupfad der erneuerbaren Energien zu definieren, der die Kompatibilität mit dem neuen Europäischen Klimaziel 2030 und den erwarteten Europäischen Zielen zum Ausbau der Erneuerbaren sowie mit dem Ziel der Klimaneutralität in Europa in 2050 gewährleistet; dabei muss eine Erhöhung der EEG-Umlage ausgeschlossen werden,

• zu berücksichtigen, dass sich das Marktumfeld für die erneuerbaren Energien durch den Anstieg der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel, insbesondere auch in Folge des neuen Europäischen Klimaziels 2030, durch den Kohleausstieg und durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels in Deutschland beständig verbessern wird, so dass der Förderbedarf sinkt,

• künftige Reformvorschläge folglich so auszugestalten, dass ein schrittweises Zurückführen der Förderung von erneuerbaren Energien im Stromsektor mit der gesetzlich vorgesehenen Beendigung der Kohleverstromung grundsätzlich in Deutschland erfolgen kann.

Weitere Inhalte des Entschließungsantrag betreffen unter anderem die Stärkung des bestehenden Instruments der Innovationsausschreibungen im EEG, die Gewährleistung der weiteren Verstromung von Schwarzlauge und von Grubengas sowie die Vorlage einer gesetzlichen Regelung zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Wohnungsunternehmen, wenn sie unter anderem Mieterstrom über Solaranlagen auf ihren Gebäuden erzeugen und veräußern.