Markus Koob MdB

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Auch der Bundesrat hat nun dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossenen Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Damit werden die von uns gemeinsam bereits getroffenen Maßnahmen nach dem (ersten) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 und dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 an entscheidenden Stellen weiterentwickelt und ergänzt.

Quelle: CDU/Christiane LangQuelle: CDU/Christiane Lang

Auf unserem Weg, die Dynamik der Corona-Pandemie in Deutschland zu brechen und unser Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, haben wir viel erreicht. Jetzt geht es darum, das Erreichte zu sichern und das Virus weiter zurückzudrängen.

Das Gesetz enthält dafür insbesondere eine Reihe weiterer Maßnahmen zum Infektionsschutz, um COVID-19 noch wirksamer entgegentreten zu können. So gibt es künftig eine Meldepflicht auch für negative Tests auf COVID-19. Gleiches gilt für Angaben zum Umfeld positiv Getesteter, in dem eine Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat. Damit wird das Lagebild deutlich präzisiert und somit die Nachverfolgung von Infektionen verbessert. Um es vorwegzunehmen: Weder eine Impfpflicht, noch ein Immunitätsausweis sind Bestandteile dieses Gesetzes.

Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) kommt in der aktuellen Situation eine zentrale Bedeutung zu. Ein wesentliches Anliegen des Gesetzes ist es daher, dass der Bund den ÖGD im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wirksamer unterstützen kann. Hierzu sollen die erforderlichen Meldungen von den Laboren an die Gesundheitsämter zukünftig digital erfolgen. Die gematik GmbH soll zudem zeitlich befristet das Robert Koch-Institut (RKI) beim Aufbau des elektronischen Melde- und Informationssystems unterstützen. Beim RKI wird ferner eine Kontaktstelle für den ÖGD eingerichtet und es wird ein Förderprogramm für die Gesundheitsämter aufgelegt, um deren Digitalisierung voranzutreiben.

Zudem soll der Schutz besonders gefährdeter Personen verbessert werden. Sie sollen auch schon dann getestet werden können, wenn noch keine Symptome vorliegen. Im Wege einer Rechtsverordnung, deren Rechtsgrundlage das Gesetz enthält, soll die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zukünftig grundsätzlich die Kosten hierfür sowie für Tests im Umfeld besonders schutzbedürftiger Personen tragen.

Gerade die Altenpflegerinnen und Altenpfleger tragen in der jetzigen Situation besondere Lasten. Daher sieht das Gesetz für den Bereich der Altenpflege die Zahlung und Refinanzierung einer einmaligen gestaffelten Sonderleistung (Corona-Prämie) von bis zu 1.000 Euro an alle Beschäftigten in der Altenpflege vor. Die Aufwendungen für diese Corona-Prämien werden den Pflegeeinrichtungen zunächst durch die soziale Pflegeversicherung im Voraus erstattet; die GKV beteiligt sich anteilig an den Kosten im ambulanten Bereich. Wir haben damit eine gesicherte Finanzierungsgrundlage geschaffen und gleichzeitig die Belastung von Pflegebedürftigen ausgeschlossen. Die Länder können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro - gegebenenfalls gemeinsam mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern - aufstocken. Das ist ein wichtiges Zeichen für alle in der Altenpflege Beschäftigten.

Zur Stabilisierung und Sicherstellung der pflegerischen Versorgung enthält das Gesetz über die bereits im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz getroffenen Maßnahmen hinaus zahlreiche weitere Regelungen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages von 125 Euro pro Monat für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 wird flexibilisiert. Die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für 2019 noch in Anspruch nehmen zu können, gibt es nicht nur bis Ende Juni 2020, sondern bis zum 30. September 2020. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag werden stabilisiert. Ermöglicht und finanziert wird auch die Nutzung von freien Kapazitäten stationärer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen für die vorübergehende Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die quarantänebedingt vorübergehend nicht in ihrer Einrichtung bleiben oder nach einem Krankenhausaufenthalt zunächst nicht zurückkehren können. Für Kurzzeitpflege in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung wird der von der Pflegeversicherung getragene Betrag rückwirkend zum 28. März 2020 um 806 Euro angehoben. Zur Überbrückung coronabedingter Engpässe bei der Versorgung durch pflegende Angehörige wird das Pflegeunterstützungsgeld von 10 Tagen auf 20 Tage ausgedehnt und es werden im Familienpflegezeitgesetz sowie im Pflegezeitgesetz die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Pflegezeiten flexibilisiert.

Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs betreffen unter anderem den Krankenhausbereich. Um die Kosten von Testungen auf eine SARS-CoV-2-Infektion von Patientinnen und Patienten zu decken, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus behandelt werden, wird hierfür für die ab dem 14. Mai 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten ein neues Zusatzentgelt eingeführt. Um besser einschätzen zu können, wie sich das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser auswirkt, werden zwei unterjährige Datenübermittlungen zum Leistungsgeschehen eingeführt. Im Zusammenhang mit dem tagesbezogenen Pflegeentgeltwert stellen wir ferner klar, dass die 185 Euro bis zum Jahresende 2020 auch dann abzurechnen sind, wenn für das Jahr 2020 bei Vereinbarung des Pflegebudgets der Pflegeentgeltwert niedrigerer liegen würde, und dass in diesem Fall weder ein Erlös- noch ein Kostenausgleich vorzunehmen ist. Darüber hinaus wollen wir Kliniken bei der Bewältigung der Pandemie unterstützen, indem zum Beispiel das Prüfquotensystem erst ein Jahr später eingeführt wird.

Als Akt europäischer Solidarität sieht das Gesetz vor, dass der Bund die anfallenden Behandlungskosten für COVID-19-Patientinnen und COVID-19-Patienten aus dem europäischen Ausland trägt, die mangels Kapazität im Heimatstaat in deutschen Krankenhäusern behandelt werden.

Die gesetzlichen Verpflichtungen der Kranken- und Pflegekassen zur Bemessung bestimmter Beträge (Sollwert) für Prävention- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen werden bis zum Jahresende 2020 ausgesetzt. Die Leistungsverpflichtung der Kranken- und Pflegekassen bleibt dabei ausdrücklich unberührt.

Auch privat Krankenversicherte, die durch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind und vorübergehend hilfebedürftig werden, werden wir besser schützen. Hierzu wird sichergestellt, dass sie nach der Krise nachteilsfrei aus dem Basistarif in ihren vorherigen Tarif zurückkehren können.

Flankiert werden die Maßnahmen durch Regelungen im Bereich des Ausbildungsrechts der Gesundheitsberufe. Für das Studium der Zahnmedizin und der Pharmazie sowie für die Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe sind Verordnungsermächtigungen zur Ermöglichung von Erleichterungen bei der Fortführung der Ausbildungen und bezüglich der Prüfungen während der epidemischen Lage geregelt worden. Zugleich wird geregelt, dass der Beginn des Zahnmedizinstudiums nach der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppro) um ein Jahr verschoben wird, um die Universitäten zu entlasten, die andernfalls jetzt die Studiengänge umstellen müssten. Für Studierende der Zahnmedizin, die vor dem 1. Oktober 2021 das Studium der Zahnheilkunde beginnen oder begonnen haben, gilt die alte ZApprO zunächst weiter. Die neuen Regelungen zur Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfung gelten jedoch wie geplant bereits zum 1. Oktober 2020.

Schließlich stellen wir sicher, dass Deutschland auch weiterhin ein geltendes Medizinproduktegesetz hat, nachdem kurzfristig der Geltungsbeginn der EU-Medizinprodukte-Verordnung - MDR infolge der COVID-19-Pandemie verschoben wurde.

Wir sorgen dafür, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen für Sozialpädiatrische Zentren und medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung angepasst werden, damit die Einrichtungen in Pandemiezeiten ihre wichtige Arbeit fortsetzen können.

Insgesamt sieht das Regelungspaket somit eine Reihe wichtiger Maßnahmen vor, um die epidemische Lage in Deutschland auch weiter gut zu bewältigen und die Menschen in unserem Land hierbei wirksam zu unterstützen.