Die Beschränkung konventionellen Frackings und das Verbot unkonventionellen Frackings kommen!
In der vergangenen Woche wurde das Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, nachdem eine Einigung auf Ebene der Fraktionsvorsitzenden erzielt worden war. Zuvor hatte die SPD-Fraktion im vergangenen Jahr kurzfristigen Beratungsbedarf zum Gesetz der SPD-Minister angemeldet.
Die zweite und dritte Lesung erfolgte so zeitnah nach der erzielten Einigung, weil beispielsweise in NRW die Verlängerung der Aufsuchungskonzessionen für die Erdgasförderunternehmen in diesem Sommer ansteht. Zudem haben Unternehmen angekündigt, Anträge auf Bohrgenehmigungen zu stellen bzw. auf die Bearbeitung bei den Genehmigungsbehörden bereits gestellter Anträge jetzt zu bestehen.
Gerade, weil der bestehende Rechtsrahmen für das Fracking aus unserer Sicht absolut unzureichend und verbesserungswürdig war, musste der für den Schutz von Menschen und Umwelt bessere so zeitnah wie möglich umgesetzt werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen:
· Unkonventionelles Fracking wird in Deutschland unbefristet verboten. Zur Aufhebung des Verbots wäre ein Beschluss des Deutschen Bundestages nötig, der sich 2021 wieder mit dem Thema befasst.
· Möglich sind lediglich maximal vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen, die unter strengsten Umweltanforderungen erfolgen und von den jeweiligen Ländern genehmigt werden müssen. Wo, wann und ob Erprobungsmaßnahmen überhaupt stattfinden, ist derzeit offen.
· Beim seit vielen Jahrzehnten in Deutschland angewandten konventionellen Fracking in tiefen geologischen Formationen wird der Rechtsrahmen erheblich verschärft. In einer Vielzahl von Gebieten ist Fracking künftig vollständig ausgeschlossen.
Um es klar zu sagen: Wer hier noch von einem „Fracking-Erlaubnisgesetz“ redet, verdreht vollständig die Tatsachen und will das Thema einzig und allein zur weiteren Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger in politisch unredlicher Weise missbrauchen. Wir setzen mit dem Regelungswerk vielmehr strengste Umweltstandards für die – notwendige – heimische Gewinnung von Energierohstoffen um, die es in Deutschland seit Jahrzehnten gibt.
Im Einzelnen gelten künftig folgende Regelungen:
· Fracking jeglicher Art wird in sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig verboten. Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmittel gewonnen wird, werden ebenfalls in die Ausschlussgebiete einbezogen.
· Die Länder können darüber hinaus an weiteren sensiblen Trinkwasserentnahmestellen Verbote erlassen, zum Beispiel zum Schutz von privaten Mineral- und Brauereibrunnen und Heilquellen.
· In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.
· Vorranggebiete für die künftige Gewinnung von Trinkwasser können von den Ländern über die Raumordnung als Ausschlussgebiete festgelegt werden.
· Für jede Form von Fracking wird künftig eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassender Bürgerbeteiligung verpflichtend eingeführt.
· Die Wasserbehörden werden künftig ein Vetorecht bei den Genehmigungen haben.
· Fracking-Gemische dürfen künftig keine giftigen Stoffe enthalten. Die eingesetzten Stoffe müssen zudem umfassend offengelegt werden.
· Das Verpressen von Lagerstättenwasser wird künftig grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sollen nur in den Fällen möglich sein, bei denen der sichere Einschluss in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen gewährleistet ist. Verpresst werden darf das Lagerstättenwasser also nur in solche geologischen Formationen und Tiefen, aus denen es gefördert wurde. Zudem wird bei der Verpressung der Stand der Technik gefordert, also die beste zum Zeitpunkt verfügbare Technik. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird auch hier Pflicht sein.
· Verschärft wird auch das Bergschadensrecht. So wird die Beweislast für mögliche Bergschäden auch bei der Erdgas- und Erdölförderung sowie bei Kavernenspeichern den Unternehmen auferlegt.
· Zwischen Fracking zur Erdgas- oder Erdölförderung wird nicht unterschieden. Es gelten die gleichen strengen Anforderungen.
Der Deutsche Bundestag überprüft die Angemessenheit des Verbots des unkonventionellen Frackings in Auswertung der Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen im Jahr 2021 erneut. Sollte nach Auswertung der zu erwartenden Daten von einer Umwelt- und Gesundheitsgefahr auszugehen sein, werden dann auch diese Abgeordneten nicht gegen die Umwelt und die Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger entscheiden.
Warum hätte ich gegen ein Verbot unkonventionellen Frackings stimmen sollen und weshalb hätte ich gegen strengere Umwelt- und Gesundheitsauflagen bei einer seit den 60-er Jahren in Deutschland praktizierten Technologie stimmen sollen, wie einige Bürgerinnen und Bürger und die Opposition forderten? Ich habe diesem Gesetz ruhigen Gewissens zustimmen können, da durch dieses das unkonventionelle Fracking in Deutschland verboten wurde und das konventionelle Fracking (Tight-Gas-Fracking), dass es in Deutschland seit den 60-er Jahren gibt, strengere Umwelt- und Gesundheitsauflagen erfüllen muss.