Markus Koob MdB

Neuregelung der Suizidbeihilfe

Am Freitag, den 6. November 2015, waren die Abgeordneten des Deutschen Bundestages aufgerufen, über die vier zur Neuregelung der Suizidbeihilfe vorliegenden Gesetzentwürfe abzustimmen.

Dem vorangegangen ist eine intensive Debatte aller Gesetzentwürfe in den Gremien des Deutschen Bundestages. Auf Grund der Brisanz des Themas wurde der Fraktionszwang für alle Abgeordneten aufgehoben. Alle Abgeordneten waren daher noch stärker als üblich dem eigenen Gewissen verpflichtet. 
Bild: Christiane Lang

Dabei ist diese Debatte nicht – wie von sehr vielen Menschen fälschlicherweise verkürzt – eine Entscheidung über Sterbehilfe. Die aktive Sterbehilfe, die gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln auf Grund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person, war verboten (§ 216 des Strafgesetzbuches – bis zu 5 Jahre Haft) und ist verboten und wäre mit keinem der vier Gesetzentwürfe eingeführt worden. Die passive Sterbehilfe, das Unterlassen oder die Reduktion von eventuell lebensverlängernden Behandlungsmaßnahmen, war in Deutschland erlaubt und ist in Deutschland nach wie vor erlaubt, wenn eine Willensäußerung des Betroffenen oder gültige Patientenverfügung vorliegt.

Die Suizidbeihilfe, also die Beihilfe zur Selbsttötung oder auch assistierter Suizid, ist eine Selbsttötung mit Hilfe einer Person, die ein Mittel zur Selbsttötung bereitstellt. Eine Selbsttötung liegt aber nur dann vor, wenn der Suizident den letzten Schritt noch selbst beherrscht, also die sogenannte Tatherrschaft über das Geschehen hat. Sofern die andere Person die letzte todbringende Handlung vornimmt, ist kein Suizid mehr gegeben. In Deutschland kommt dann eine Strafbarkeit z. B. wegen § 216 StGB in Betracht. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland straffrei, denn eine strafbare Beihilfe zu einer Tat setzt nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. Der Suizid richtet sich nicht gegen eine „andere“ Person und ist mithin kein Tötungsdelikt im Sinne der §§ 211 ff. StGB, sodass auch die Hilfe hierzu keine strafbare Tat darstellt.

Das Thema Suizidbeihilfe ist ein sehr emotionales Thema, das im Vorfeld viele Bürgerinnen und Bürger bewegt hat. Ich habe zahlreiche Zuschriften erhalten, die sich vor allem die Unterstützung des Gesetzentwurfes von Sensburg/Dörflinger, also einem umfassenden Verbot der Suizidbeihilfe, gewünscht haben.

Diesem Wunsch konnte ich nicht nachkommen. Ich möchte Ihnen im Folgenden gerne erläutern, weshalb ich den verabschiedeten Gesetzentwurf von Brand/Griese - wie die Mehrheit aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages - für den ausgewogensten Gesetzentwurf halte.

Das deutsche Rechtssystem hat bereits im 19. Jahrhundert die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland straffrei gestellt, da die Haupttat, der Suizid, nicht strafbar sein kann. Eine zunehmende staatliche Regulierung und Kontrolle des Sterbens ist für mich weder wünschenswert noch leicht realisierbar. Der Artikel 2 GG Absatz 1 sichert jedem Individuum das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die Beihilfe zum Suizid, da nach Wunsch des Suizidenten, wird von dem Artikel gestützt. Wie in Absatz 2 desselben Artikels festgehalten, ist die Freiheit der Person unverletzlich. Zu dieser Freiheit gehört es meines Erachtens auch, von einem Menschen in den schwersten Stunden Beistand zu erhalten, wenn damit niemandem Schaden zugefügt wird.

Darüber hinaus hat sich die Straffreiheit der nicht geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in Deutschland über viele Jahrzehnte bewährt. Menschen im Leben zu halten, die nicht leben wollen, wird man auch durch eine Strafbarkeit der Suizidbeihilfe nicht im Leben halten. Abgesehen von den entwickelten geschäftsmäßigen Suizidbeihilfen wurde mit der Straffreiheit der Suizidbeihilfe verantwortungsvoll umgegangen.

Die zentrale Neuerung des Brand/Griese-Gesetzentwurfes ist vor allem das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe. Da es in den vergangenen Jahren zunehmende Angebote durch Einzelpersonen aber auch Verbänden gegeben hat, Beihilfe zum Suizid regelmäßig anzubieten, beispielsweise durch Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines tödlichen Medikamentes, will dieser nun verabschiedete Entwurf dieser Entwicklung der Beihilfe zum Suizid entgegenwirken. Dies finde ich richtig und überfällig. Mit dem verabschiedeten Gesetz wird im Strafgesetzbuch der Paragraph 217 geschaffen, der im ersten Absatz die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Diese Tätigkeit wird als abstrakt das Leben gefährdende Handlung verboten. Nach Paragraph 2 bleibt die Suizidbeihilfe durch Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, wenn diese nicht geschäftsmäßig handeln, ausdrücklich erlaubt. Der geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung ausgelegten, Suizidbeihilfe ist mit den Mitteln des Strafrechts zu begegnen, da diese dem Grundrecht auf Leben und dem Schutz auf Selbstbestimmung entgegenlaufen.

Man überlege sich, welchen zusätzlichen psychischen Druck man auf Suizidenten aufgebaut hätte, müssten diese bei ihrem Suizid befürchten, dass ihre Liebsten für ihren eigenverantwortlichen Suizid belangt würden. In welche Lage brächte man Familienangehörige, die die körperlichen und seelischen Qualen, in die sich kein gesunder Mensch hineinversetzen kann, vielleicht Jahre miterleben und dem Suizidenten gut zureden, aber dennoch nach reiflicher Überlegung dem Suizidenten beim Suizid helfen. Man verhindert mit der strafbaren Suizidbeihilfe wahrscheinlich keinen Suizid, übt aber zusätzlich massiven Druck auf Menschen in schwierigsten Lebenslagen aus.

Gerade vor dem Hintergrund den Druck von älteren Menschen in unserer Gesellschaft, auch im hohen Alter gesund und produktiv sein zu müssen, zu nehmen, und einer gesellschaftlichen „Normalisierung“ auf diesem Gebiet zu verhindern, ist dieser Gesetzentwurf wichtig und meiner Ansicht nach der ausgewogenste aller vier Entwürfe, gerade um einen von vielen befürchteten Dammbruch zu verhindern.

Mir persönlich war es wichtig, auf der einen Seite geschäftsmäßige Suizide zu verhindern, damit es eben keinen Dammbruch auf diesem Gebiet gibt, auf der anderen Seite die individuelle Freiheit eines Menschen so geringfügig wie möglich einzuschränken. Denn so, wie es keinen Zwang zum Tode geben darf, so darf es für niemandem, der aus rationalen Gründen nicht mehr leben mag, den Zwang zum Leben geben.

Am Ende der Debatte ist deutlich geworden, dass mit keinem Verbot der Suizidbeihilfe ein Suizid weniger begangen würde, weil eine Beihilfe zum Suizid bereits heute nicht leichtfertig und nur nach reiflicher Überlegung überhaupt begangen wird. Menschen, die sich umbringen wollen, kann man nur selten davon abbringen. Den Menschen, der einem Menschen in der schwerstmöglichen Lage beim Suizid geholfen hat, kann man bestrafen, aber es wird die Überzeugung desjenigen nicht ändern.

Wir sollten uns in der weiteren Debatte nicht so sehr darum bemühen durch eine Verschärfung des Strafgesetzbuches den Helfern der Suizidenten vor Gericht zu bringen, sondern vielmehr den Schutzbedürftigen, einsamen Menschen und Suizidgefährdeten die Hand zu reichen und ihnen aus ihrer schwierigen Lage Auswege aufzuzeigen. Dazu kann und muss jeder einzelne seinen Beitrag leisten. Auch für schwerstkranke Menschen gibt es schmerzfreie Perspektiven durch eine verbesserte Palliativmedizin. Niemand muss leiden, aber wenn jemand leidet, muss er immer die Freiheit besitzen, selbst über sein eigenes Leben zu bestimmen und sei es mit Hilfe eines Angehörigen oder Freundes.

Ihr Markus Koob