Markus Koob MdB

Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

am heutigen Donnerstag haben wir das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in der 2. Und 3. Lesung mit einer deutlichen Mehrheit im Deutschen Bundestag verabschiedet. Gemeinsam mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und dem Gesetz zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Entlastungsbeschleunigungsgesetz) bildet es ein Gesetzespaket mit zahlreichen Maßnahmen zur Bewältigung dieser historischen Herausforderung in Deutschland. 

Bild: 	CDU / Yvonne Herrmann

Konkret mit dem Gesetz für die unbegleiteten Minderjährigen verbessern wir die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge auf Basis der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und setzen somit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Wir verankern eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder, die am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von Minderjährigen ausgerichtet ist. Da es bisher keine bundesweite Verteilung gibt, sind derzeit einzelne Länder wie etwa Bayern besonders belastet.

Darüber hinaus stellen wir klar, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden können und nehmen Verbesserungen zur Datenlage zu unbegleiteten ausländischen Minderjährigen vor. Durch die Anhebung der Altersgrenze zur Begründung der Handlungsfähigkeit  im Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht von 16 auf 18 Jahre stellen wir sicher, dass in diesen Fällen das Jugendhilferecht Vorrang besitzt.

Sämtliche Regelungen beruhen auf sorgfältig austarierten Kompromissen, bei denen das Kindeswohl eine vorrangige Rolle gespielt hat, aber auch die Interessen der Länder hinreichend berücksichtigt wurden. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Versorgung, Betreuung und Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher durch Schaffung einer bundesweiten Aufnahmeverpflichtung im SGB VIII.

Mit einer Reihe auf Vorschlägen des Bundesrats beruhender und weiteren Änderungen soll das Ziel des Gesetzes konsequent weiterverfolgt und die Regelungen teilweise nachjustiert werden. Im Vordergrund stehen auch hier Erwägungen des Kindeswohls sowie praktische Bedürfnisse für Flexibilität und punktuell weitere Entscheidungsspielräume der zuständigen Behörden. Des Weiteren sollen Begrifflichkeiten klargestellt und die Erhebungsmerkmale für die Kinder- und Jugendhilfestatistik sachgerecht präzisiert werden.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

              Bundesweite Aufnahmepflicht der Länder für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, ausgerichtet am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von Minderjährigen (Verteilung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel)

              Gewährleistung, dass die Unterbringung in den jeweiligen Ländern dort erfolgt, wo es Kapazitäten für eine angemessene Versorgung und Betreuung gibt

              Das Gesetz stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ausländische Kinder und Jugendliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen beziehungsweise erhalten können (§ 6).

              Verbesserung der Datenlage zu unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (Anpassung und Verbesserungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik)

              Die Begleitung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zum aufnehmenden Jugendamt ist Pflicht, dies muss aber nicht durch Fachkräfte geschehen, sondern kann auch durch andere geeignete Personen erfolgen

              Einführung einer Regelung zur schonenden Altersfeststellung durch das Jugendamt, einschließlich einer Regelung, dass gegen die Entscheidung Widerspruch nicht statthaft ist und Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Die Länder haben weiterhin die Möglichkeit bezüglich des Widerspruchs individuell andere Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel)

              Zuweisung an jedes Jugendamt möglich, da grundsätzlich alle Jugendämter in der Lage sein müssen, die Aufgaben des SGB VIII zu erfüllen.

              Möglichkeit der Weiterverteilung im Interesse des Kindeswohls

 

Es ist ein gelungenes Gesetz, welches den Länderinteressen gerecht wird und dennoch nicht den Interessen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge entgegenläuft, da die UN-Kinderrechtskonvention selbstverständlich gewahrt bleibt. Es ist ein wichtiger Schritt dahin, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gerechter über alle deutschen Bundesländer verteilt werden und nicht wenige Städte wie Passau oder Hamburg enorm hohe Lasten tragen müssen. Auch schiebt man dem Betrug der Altersverringerung durch einige Flüchtlinge einen Riegel vor, da Widerspruch und Klage per se ihre aufschiebende Wirkung im Asylbewerbungsverfahren verlieren. Auch wenn die Veränderungen eher klein aussehen, werden sie meines Erachtens in der Praxis eine positive Wirkung entfalten und dazu beitragen, stark betroffene Kommunen zu entlasten und andere Kommunen stärker in die Pflicht zu nehmen. Wie Ihnen dargelegt, sprechen zahlreiche Gründe für das Gesetz. Aus diesem Grund habe ich aus Überzeugung zugestimmt und freue mich im Besonderen darüber, dass das Gesetz gemäß dem Ministerpräsidentenkonferenz-Beschluss vom 24. September 2015 bereits zum 1. November 2015 in Kraft treten wird.